Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 ALLGEMEINES
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, sind Bestandteil jedes Kaufvertrages zwischen der SANDAU Vertriebs GmbH und dem Käufer.
(2) Mit der Annahme des Auftrages erklärt sich sowohl der Käufer als auch die SANDAU Vertriebs GmbH mit allen Bedingungen einverstanden. Der Käufer nimmt den Auftrag durch eine Bestellung, oder die stillschweigende Annahme der Auftragsbestätigung (AB) durch die SANDAU Vertriebs GmbH an. Für die SANDAU Vertriebs GmbH ist die Auftragsbestätigung bindend.

§ 2 ANGEBOTE
(1) Sämtliche Angebote der SANDAU Vertriebs GmbH sind freibleibend und stets nicht bindend.
(2) Preisabsprachen sind nur in schriftlicher Form mittels eines offiziellen Angebots für die SANDAU Vertriebs GmbH aussagekräftig und dienen als Grundlage für eine AB.
(3) Mündliche Nebenabreden zu Preisen oder anderen Bedingungen sind grundsätzlich nicht bindend.

§ 3 AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
(1) Jede Auftragsbestätigung erfolgt über ein offizielles Formular der SANDAU Vertriebs GmbH für Auftragsbestätigungen und ist ab diesem Moment für alle Kaufvertragspartner bindend.
(2) Änderungen einer bereits versendeten AB bedürfen der schriftlichen Zustimmung der SANDAU Vertriebs GmbH durch den Versand einer neuen Auftragsbestätigung.

§ 4 PREISE UND BERECHNUNG
(1) Die Berechnung der Waren erfolgt nach Maßgabe der tatsächlich gelieferten Waren auf Euro-Basis.
(2) Ergeben sich für die SANDAU Vertriebs GmbH in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unvorhergesehene, kurzfristig wirksame, nicht unerhebliche Kostenänderungen, so hat der Verkäufer das Recht, für die noch abzunehmenden Mengen die Preise auf der Basis der für die SANDAU Vertriebs GmbH erhöhten Kosten neu zu kalkulieren. Der Käufer hat dann das Recht unverzüglich vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(3) Preiserhöhungen gibt die SANDAU Vertriebs GmbH, sofern möglich, bis zu drei Wochen vor dem genannten Liefertermin bekannt.
(4) Wird der Kaufpreis ausnahmsweise in einer anderen Währung als der Standardwährung ausgedrückt, so ist die SANDAU Vertriebs GmbH berechtigt, falls die Fremdwährung zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und dem Tage, an dem der SANDAU Vertriebs GmbH der Kaufpreis, wie vereinbart, zur Verfügung steht, um mehr als zwei Prozent im Verhältnis zum Euro fällt, den Preis um den Betrag, der diese zwei Prozent übersteigt, zu erhöhen.

§ 5 LIEFERKONDITIONEN
(1) Die Lieferbedingungen der SANDAU Vertriebs GmbH berufen sich auf die Incoterms 2010.
(2) Jene Lieferkondition, die auf der Auftragsbestätigung vermerkt worden ist, ist für den jeweiligen Kaufvertrag bindend. Abweichende Lieferkonditionen bedürfen einer neuen Auftragsbestätigung durch die SANDAU Vertriebs GmbH.

§ 6 LIEFERZEITEN
(1) Die ausgewiesenen Liefertermine durch die offizielle Auftragsbestätigung der SANDAU Vertriebs GmbH berücksichtigen die bei Auftragsbestätigung gegebenen Fertigungsmöglichkeiten, sind aber generell keine Fixtermine.
(2) Der Verkäufer ist zur Lieferungen von Teilmengen ohne besondere Ankündigung jederzeit berechtigt.

§7 ZAHLUNG
(1) Rechnungsstellung erfolgt bei Versand der Waren.
(2) Wird zum Fälligkeitstag nicht gezahlt, so befindet sich der Käufer auch ohne Mahnung im Verzug und der Verkäufer ist berechtigt bankübliche Zinsen für den Überziehungszeitraum zu verlangen.
(3) Es gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungenen.
(4) Wird der SANDAU Vertriebs GmbH nach Vertragsschluss eine bedenkliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, oder die Leistung zu verweigern, bis ein neues Zahlungsziel vereinbart worden ist. Sollten die neuen Konditionen vom Käufer nicht akzeptiert werden, so ist die SANDAU Vertriebs GmbH ebenfalls berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Eventuelle Lieferungen, die bereits zugestellt worden sind, werden sofort fällig ohne Abzug.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die von uns gelieferten Waren bleiben Eigentum der SANDAU Vertriebs GmbH, bis alle offenen Forderungen des Käufers getilgt sind, die aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstanden sind.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt die Ware zu verpfänden, als Sicherung zu übereignen oder diese mit sonstigen Rechten Dritter belasten, solange die Ware Eigentum der SANDAU Vertriebs GmbH ist.
(3) Sofern Dritte an der Vorbehaltsware Ansprüche geltend machen wollen, die noch Eigentum des Verkäufers ist, so verpflichtet sich der Käufer die SANDAU Vertriebs GmbH unverzüglich zu verständigen.
(4) Dies gilt auch für Käufer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD), falls der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen nicht wirksam geworden sein sollte.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für die SANDAU Vertriebs GmbH.
(6) Für Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In jedem dieser Fälle ist die neue entstandene Sache gleichfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(7) Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten an die SANDAU Vertriebs GmbH ab, und zwar bis zur Höhe der noch offenen Kaufpreisschuld und bei verarbeiteter Ware bis zur Höhe des noch geschuldeten Kaufpreises der verwendeten Ware der SANDAU Vertriebs GmbH.
(8) Werden die Ansprüche einem Verkaufs-Factoring des Käufers unterfallen, so verpflichtet sich der Käufer dies der SANDAU Vertriebs GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Abtretung an den Factor treten die entsprechenden Ansprüche des Käufers gegen den Factor an die Stelle seiner Ansprüche gegen seine Abnehmer. Auf den Wunsch der SANDAU Vertriebs GmbH gibt der Käufer, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt. Gleichzeitig erhält die SANDAU Vertriebs GmbH alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen.
(9) Übersteigt der Wert der, der SANDAU Vertriebs GmbH gegebenen, Sicherungen die Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist die SANDAU Vertriebs GmbH aus Verlangen des Käufers zur Rückübertragung verpflichtet.

§ 9 BESCHAFFENHEIT UND GEWÄHRLEISTUNG
(1) Handelsübliche, einem Käufer zumutbare Abweichungen in Qualität und Quantität sind grundsätzlich zulässig.
(2) Bei Sonderanfertigungen sind Abweichungen bis +/- 10 Prozent zulässig.
(3) Beanstandungen müssen schriftlich unter Präzisierung des Grundes und gleichzeitigem Übersenden von Reklamations-Prüfmaterial so erfolgen, dass sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware oder im Falle von FOB- oder CIF-Lieferungen innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft im Hafen, bei der SANDAU Vertriebs GmbH vorliegen.
(4) Benutze oder verarbeitete Ware gilt als grundsätzlich angenommen.
(5) Der SANDAU Vertriebs GmbH steht das Recht zur Besichtigung sowie Prüfung und Vornahme von Versuchen unter Praxisbedingungen zu.
(6) Bei, von der SANDAU Vertriebs GmbH anerkannten, Sachmängeln gewährt der Verkäufer Preisnachlass in angemessener Höhe oder die Ware wird zurückgenommen. Diese Entscheidung obliegt der SANDAU Vertriebs GmbH. Bei Sonderanfertigungen wird die Ware grundsätzlich nicht zurückgenommen, in diesem Falle wird ein Preisnachlass gewährt.
(7) Schadensersatzansprüche, die sich nicht auf ein grobes Verschulden oder ein Fehlen einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft gründen sind nicht gegeben.
(8) Für Ersatzlieferungen gelten diese Bestimmungen ebenfalls.

§ 10 LEISTUNGSHINDERUNG
(1) Betriebs- oder Verkehrsstörungen, insbesondere Naturereignisse (z.B. Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien, usw.), Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Aufruhr, behördliche Verfügungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Herstellung, den Versand oder den Verbrauch verringern oder verhindern, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.

§ 11 SCHLUSSKLAUSELN
(1) Die Vertragsbedingungen sind gemäß dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden deutschen Recht auszulegen, dessen Anwendbarkeit im Übrigen hiermit vereinbart wird.
(2) Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen aufgrund des Haager Kaufrechtübereinkommens vom 1. Juli 1964 ist unanwendbar.
(3) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen ist Nürnberg im Übrigen der Herstellerbetrieb.
(4) Als Gerichtsstand wird ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Nürnberg, das auch für Mahnverfahren zuständig sein soll, vereinbart. Gerichtsstand ist nach Wahl der SANDAU Vertriebs GmbH auch ein zuständiges Gericht für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers.
(5) Sofern eine Bestimmung aus Rechtsgründen keine Geltung beanspruchen kann, so wird vereinbart, dass die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt bleibt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll die Klausel treten, die dem Sinn der ursprünglichen Vereinbarung am nächsten kommt.

Stand: 01.01.2022